S A T Z U N G
beschlossen in der Hauptversammlung am 7.4.1973 Marburg/Lahn
in der Neufassung vom 30.11.1985
I. Name, Sitz und Zweck
§ 1
Der Verein führt den Namen "AMSAT Deutschland" und hat seinen Sitz in
Marburg/Lahn. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Er arbeitet eng mit internationalen Gruppen gleicher
Zielsetzung zusammen.
§ 2
-
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
-
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erstellung und den
Betrieb von Weltraumsatellitensystemen und hochfliegenden Nachrichtensystemen
zur Durchführung nachrichten- und raumfahrtwissenschaftlicher Forschung.
-
Der Verein führt seine wissenschaftlichen Forschungen unter Mithilfe der
Amateurfunkdienste und deren Vereinigungen durch, um zu einer großen Zahl
von Beobachtungsergebnissen zu kommen. Die erarbeiteten wissenschaftlichen
Forschungsergebnisse werden durch entsprechende Veröffentlichungen
allgemein zugänglich gemacht.
§ 3
-
Etwaige Einnahmen dürfen nur zu den satzungsmäßigen Zwecken
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
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Die Mitglieder dürfen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht
mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer
geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
-
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
-
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke, soll aber Geräte und Material anschaffen, um
seinen Aufgaben nachzukommen.
§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
II. Mitglieder
§ 5
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte ist, sowie jede juristische Person und andere
Vereine.
§ 6
Bei der Mitgliedschaft wird unterschieden nach
1. ordentlichen Mitgliedern
2. außerordentlichen Mitgliedern
3. korporativen Mitgliedern
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Ordentliche Mitglieder sind Angehörige des Vereins, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Sie haben beschließende Stimme und können
Anträge stellen und wählen. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres sind
sie wählbar.
-
Außerordentliche Mitglieder sind Angehörige des Vereins, die das 12.
Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
Sie haben kein Stimmrecht, können jedoch Anträge stellen.
-
Korporative Mitglieder sind andere Vereine oder juristische Personen, die die
Ziele des Vereins unterstützen wollen und ihre Verbundenheit mit der
Zielsetzung des Vereins durch ihre Mitgliedschaft betonen wollen.
§ 7
Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit festgesetzt.
§ 8
Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden. Über den
Aufnahmeantrag ist im Vorstand abzustimmen. Der erste und zweite Vorsitzende
haben Vetorecht, ansonsten ist zwei drittel Mehrheit erforderlich für die
Aufnahme.
Die Mitgliedschaft wird mit dem Aufnahmebeschluß wirksam. Die
Aushändigung einer Mitgliedskarte ist vorgesehen. Mit dem schriftlichen
Aufnahmeantrag werden gleichzeitig die Satzungen des Vereins anerkannt.
§ 9
Die Mitgliedschaft erlischt:
-
durch Tod
-
durch freiwilligen Austritt zum Quartalsende. Die Kündigung muß
spätestens einen Monat zuvor durch eingeschriebenen Brief oder durch
persönliche Abgabe des Kündigungsschreibens beim 1. Vorsitzenden
erfolgen.
-
durch Ausschluß, welcher vom Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit
beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied:
a. das Ansehen des Vereins oder seine Einrichtungen schädigt.
b. gegen die Satzungen oder Bestimmungen des Vereins oder gegen die
Beschlüsse oder Weisungen des Vorstands wissentlich verstößt.
-
durch Streichung, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein innerhalb von 6
Wochen nach der zweiten Mahnung nicht nachkommt und der Vorstand die Streichung
mit zwei Drittel Mehrheit beschließt.
Zu 3. und 4. : Ausschluß oder Streichung werden mit der
Beschlußfassung wirksam. Innerhalb von 4 Wochen jedoch ist Berufung an die
nächste Mitgliederversammlung zulässig. Sie entscheidet mit drei
Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem betreffenden
Mitglied ist vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschluß der
Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 10
Das ausscheidende oder ausgeschlossenen Mitglied verliert jeden Anspruch an das
Vermögen des Vereins. Verpflichtungen gegenüber dem Verein, soweit sie
aus der Mitgliedschaft herrühren, bleiben bestehen.
III. Organe
§ 11
Organe des Vereins sind:
-
die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
IV. Die Mitgliederversammlung
§ 12
Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt, und zwar im vierten
Quartal. Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich drei Wochen vorher
eingeladen unter Angabe der Tagesordnung.
§ 13
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand anberaumt
werden und muß anberaumt werden, wenn mindestens 10 Mitglieder dies
schriftlich beantragen unter Angabe des Beratungsgegenstandes.
§ 14
Wichtige Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht in dieser Satzung besonders
geregelt sind, werden durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung nach
Maßgabe der Vorschrift des § 32 BGB geordnet.
Über die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen,
das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 15
Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmende Vorstandswahl kann durch
Stimmzettel oder, wenn niemand widerspricht, durch Akklamation vollzogen werden.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei der Einladung genügt die
Versicherung des Schriftführers, daß die Einladung rechtzeitig
erfolgt ist, um eine ordnungsgemäße Einberufung der
Mitgliederversammlung nach § 12 festzustellen.
§ 16
Anträge von Mitgliedern müssen zur Hauptversammlung beim Vorstand
mindestens 6 Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung eingegangen sein.
Über die Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, oder
über verspätet eingegangene Anträge wird in der Hauptversammlung
nur verhandelt, wenn die Mitgliederversammlung und der Vorstand (einfache
Mehrheit) hiermit einverstanden sind.
V. Der Vorstand
§ 17
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
-
dem 1. Vorsitzenden
-
dem 2. Vorsitzenden
-
dem 3. Vorsitzenden
§ 18
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
-
Die Amtsdauer des Vorstandes erlischt mit der Wahl des neuen Vorstandes.
Wiederwahl ist zulässig.
-
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird bei der
nächsten Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode ein
Ersatzmitglied des Vorstandes gewählt
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Zwei Vorstandsmitglieder sind beschlußfähig in allen Fragen der
Tagesgeschäfte außer in den Fällen, in denen ein Vetorecht
vorgesehen ist.
§ 19
Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht.
VI. Satzungsänderung und Auflösung
§ 20
-
Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins bedürfen einer
Beschlußfassung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
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Satzungsänderungen dürfen in der Mitgliederversammlung nur verhandelt
werden, wenn die Satzungsänderung bei Einberufung der Versammlung im
Wortlaut auf der Tagesordnung steht.
-
Die Mitgliederversammlung, in der die Auflösung beschlossen wird,
wählt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren, für deren
Beschlußfassung einfache Stimmenmehrheit maßgebend ist.
-
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks geht das Vermögen an den als gemeinnützig anerkannten
"Deutschen Amateur-Radio- Club e.V." in Kassel über mit der Auflage, es
alsbald und ausschließlich und unmittelbar satzungsgemäß zu
verwenden.
§ 21
Die Satzung tritt am 31.5.1973 in Kraft.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab 01.01.2002 50 Euro pro Jahr, Schüler und Studenten
erhalten 50% Ermäßigung gegen Vorlage einer entsprechenden
Bescheinigung.
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